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🐾 Ausstellungsverbot nach § 10 TierSchHuV – Warum es notwendig ist

Warum das neue Ausstellungsverbot nach § 10 TierSchHuV richtig ist – und warum wir als Hundesportverein dazu eine klare Haltung haben

In der Hundewelt wird derzeit viel über ein Thema diskutiert: Das Ausstellungsverbot für Hunde mit sogenannten Qualzuchtmerkmalen, geregelt in § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung.Als Mitgliedsverein im DVG – und damit Teil des VDH – betrifft uns das Thema nicht nur rechtlich, sondern auch ganz praktisch: auf Prüfungen, Turnieren oder Veranstaltungen, an denen unsere Mitglieder teilnehmen.

Wir möchten diesen Beitrag nutzen, um sachlich zu erklären, was das Verbot bedeutet, wen es betrifft – und warum wir finden, dass der Grundgedanke dahinter absolut richtig und notwendig ist.

🧾 Was steht im Gesetz?

Seit 2022 ist es verboten, Hunde auszustellen oder an Veranstaltungen teilnehmen zu lassen, wenn sie bestimmte körperliche oder verhaltensbezogene Merkmale aufweisen, die auf erblich bedingte Krankheiten oder Einschränkungen hinweisen.

Das betrifft zum Beispiel Hunde,

  • die tierschutzwidrig kupiert wurden (Ohren oder Rute),

  • die aufgrund ihrer Zuchtmerkmale Schmerzen haben (z. B. durch extrem kurze Schnauzen, Hautfalten oder Missbildungen),

  • oder die nur unter ständiger tierärztlicher Versorgung gehalten werden können.

Das Verbot gilt nicht nur für klassische Zuchtschauen – sondern für alle Veranstaltungen, bei denen Hunde bewusst gezeigt, bewertet oder verglichen werden. Auch Sportwettkämpfe, Begleithundeprüfungen oder Präsentationen können darunterfallen – je nachdem, wie der Hund dabei in Szene gesetzt wird.

🤔 Warum ist das so wichtig?

Das Ziel des Gesetzes ist klar: ➡️ Hunde, die unter ihren Zuchtmerkmalen leiden, sollen nicht mehr öffentlich zur Schau gestellt und nicht mehr als züchterisches Ideal präsentiert werden. ➡️ Denn dadurch würde sich die Nachfrage nach solchen Tieren nur weiter erhöhen – und damit auch der Anreiz, weiterhin Leid zu züchten.

Wir sehen diesen Schritt als wichtige Konsequenz aus vielen Jahren Diskussion über Qualzucht, gerade bei Mode-Rassen wie Mops, Bulldogge oder Cavalier King Charles Spaniel, aber auch bei jagdlich oder sportlich gezüchteten Linien mit überzeichneten Merkmalen.

🌍 Ein Blick über den Tellerrand: Was andere Länder längst umsetzen

Deutschland hat mit dem § 10 TierSchHuV einen wichtigen Schritt gemacht – aber nicht als erstes Land. In mehreren europäischen Staaten gibt es teilweise strengere Regelungen, die zeigen: Tierschutz in der Hundezucht ist machbar, gewollt und längst Realität.

🇳🇱 Niederlande
  • Seit 2014 gesetzliches Zuchtverbot bei schädlichen Merkmalen

  • Seit 2020: Import- und Ausstellungsverbot für kurznasige Hunde mit zu kurzer Schnauze

  • Strenge Kontrolle bei Zuchtzulassungen

🇳🇴 Norwegen
  • Gerichtsurteil 2022: Die Zucht von Cavalier King Charles Spaniels und Englischen Bulldoggen wurde als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz verboten

🇸🇪 Schweden
  • Keine Zulassung von Hunden mit bekannten Erbkrankheiten zur Zucht oder Ausstellung

  • Verpflichtende Gesundheitsprogramme für zahlreiche Rassen

🇬🇧 Großbritannien
  • Umfassende Reformen nach Kritik an Rassestandards

  • Ausstellungen dürfen keine gesundheitlich beeinträchtigten Hunde mehr prämieren

Fazit: Deutschland zieht mit § 10 TierSchHuV nach, während andere Länder längst handeln.

Der Schutz des Hundes steht dort nicht zur Diskussion – sondern im Zentrum.
⚖️ Rechtsgutachten bestätigt: Das Ausstellungsverbot ist zulässig und notwendig

Ein juristisches Gutachten der Kanzlei Rechtsanwälte Günther (Hamburg), das im Auftrag der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT) erstellt wurde, bewertet die Umsetzung des § 10 TierSchHuV rechtlich fundiert und nimmt Stellung zu bestehenden Kontroversen – insbesondere zur Kritik des VDH.

✅ 1. Das Ausstellungsverbot gilt unmittelbar

Das Verbot ist kein behördlich zu erlassender Verwaltungsakt, sondern ein unmittelbar geltendes Gesetz. Sobald tierschutzrelevante Merkmale vorliegen, darf das Tier nicht öffentlich ausgestellt oder im Wettbewerb gezeigt werden – unabhängig davon, ob jemand das explizit untersagt.

✅ 2. Behörden dürfen frühzeitig einschreiten

Wenn ein konkreter Verdacht auf betroffene Tiere besteht – etwa bei bekannten Rassen mit genetischen Problemen – dürfen Veterinärbehörden vorab tätig werden, z. B. durch Auflagen oder Untersagungen einzelner Teilnehmer oder ganzer Veranstaltungen.

✅ 3. Veranstalter sind mitverantwortlich

Nicht nur Tierhalter:innen, sondern auch Veranstalter tragen Verantwortung. Wer zulässt, dass Hunde mit verbotenen Merkmalen teilnehmen, verstößt selbst gegen geltendes Recht.

✅ 4. Gesundheitsnachweise sind zulässig

Das Gutachten bestätigt: Die Forderung nach Gentests, Röntgenbildern oder tierärztlichen Befunden ist verhältnismäßig und rechtlich erlaubt, wenn sie dazu dient, das Vorliegen tierschutzwidriger Merkmale auszuschließen.

✅ 5. Der Tierschutz hat Verfassungsrang

Das Gutachten betont: Das Staatsziel Tierschutz gemäß Art. 20a GG erlaubt es ausdrücklich, auch in private oder sportliche Interessen einzugreifen – wenn dadurch Tierleid verhindert wird.

⚖️ Reaktion auf Argumente des VDH

Der VDH hatte im Oktober 2024 in einer Stellungnahme zahlreiche Einwände gegen die Umsetzung des § 10 TierSchHuV formuliert.Das Gutachten entkräftet diese Argumente punktgenau:

VDH-Argument

Erwiderung des Gutachtens

§ 10 sei nur ein „Verbotsvorbehalt“ und verlange erst eine Behördenanordnung

Falsch: Es ist ein unmittelbar geltendes gesetzliches Verbot, kein Erlaubnisvorbehalt

Rassedisposition dürfe nicht Grundlage für Maßnahmen sein

Falsch: Eine konkrete Gefahrenprognose bei bekannten Rassedispositionen ist rechtlich zulässig

Untersuchungsanforderungen seien unverhältnismäßig

Falsch: Gentests und Röntgen sind verhältnismäßige Mittel zur Gefahrenabwehr im Tierschutz

Veranstalter müssten nicht nachweisen, dass kein Qualzuchtmerkmal vorliegt

Doch: Veranstalter tragen Mitverantwortung für die Einhaltung des Verbots auf ihren Veranstaltungen

📚 Fazit:

Das Gutachten liefert eine klare rechtliche Grundlage für Behörden, Veranstalter und Tierschutzakteure. Es bestätigt:

  • Die Zulässigkeit und Pflicht zur Umsetzung des Ausstellungsverbots,

  • Die Mitverantwortung von Veranstaltern,

  • Und die Rechtskonformität präventiver Maßnahmen.

Die pauschale Kritik am Verbot, wie sie von Teilen der organisierten Verbandszucht geäußert wird, ist rechtlich nicht haltbar.

🎯 Unsere Haltung als Hundesportverein

Wir stehen als Verein für gesunde Hunde, faire Ausbildung und verantwortungsvolle Mensch-Hund-Teams.Dazu gehört auch, dass wir:

  • kritisch hinterfragen, wie Zuchtstandards entstanden sind,

  • unsere eigenen Veranstaltungen im Blick behalten,

  • und uns für Regeln einsetzen, die das Tierwohl schützen – selbst wenn sie unbequem sind.

Wir verstehen nicht, warum ein Gesetz, das das Ziel hat, Leid zu verhindern, auf so viel Widerstand stößt.Und wir hoffen, dass sich auch die Dachverbände in Zukunft klarer auf die Seite des Tierschutzes stellen.

Denn Hundesport ist mehr als Punkte, Pokale oder Pedigrees.

Er ist Beziehung, Bewegung – und Verantwortung.

📌 Abschließend …

… möchten wir alle Hundesportler:innen, Züchter:innen, Besucher:innen und Veranstaltenden ermutigen:

  • Informiert euch, was das Ausstellungsverbot konkret bedeutet.

  • Achtet bei der Auswahl eines Hundes nicht auf Äußerlichkeiten – sondern auf Gesundheit, Wesen und Funktionalität.

  • Setzt ein Zeichen für fairen Sport mit gesunden Hunden.

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