Warum das neue Ausstellungsverbot nach §âŻ10 TierSchHuV richtig ist â und warum wir als Hundesportverein dazu eine klare Haltung haben
In der Hundewelt wird derzeit viel ĂŒber ein Thema diskutiert: Das Ausstellungsverbot fĂŒr Hunde mit sogenannten Qualzuchtmerkmalen, geregelt in §âŻ10 der Tierschutz-Hundeverordnung.Als Mitgliedsverein im DVG â und damit Teil des VDH â betrifft uns das Thema nicht nur rechtlich, sondern auch ganz praktisch: auf PrĂŒfungen, Turnieren oder Veranstaltungen, an denen unsere Mitglieder teilnehmen.

Wir möchten diesen Beitrag nutzen, um sachlich zu erklĂ€ren, was das Verbot bedeutet, wen es betrifft â und warum wir finden, dass der Grundgedanke dahinter absolut richtig und notwendig ist.
đ§Ÿ Was steht im Gesetz?
Seit 2022 ist es verboten, Hunde auszustellen oder an Veranstaltungen teilnehmen zu lassen, wenn sie bestimmte körperliche oder verhaltensbezogene Merkmale aufweisen, die auf erblich bedingte Krankheiten oder EinschrÀnkungen hinweisen.
Das betrifft zum Beispiel Hunde,
- die tierschutzwidrig kupiert wurden (Ohren oder Rute),
- die aufgrund ihrer Zuchtmerkmale Schmerzen haben (z.âŻB. durch extrem kurze Schnauzen, Hautfalten oder Missbildungen),
- oder die nur unter stÀndiger tierÀrztlicher Versorgung gehalten werden können.
Das Verbot gilt nicht nur fĂŒr klassische Zuchtschauen â sondern fĂŒr alle Veranstaltungen, bei denen Hunde bewusst gezeigt, bewertet oder verglichen werden. Auch SportwettkĂ€mpfe, BegleithundeprĂŒfungen oder PrĂ€sentationen können darunterfallen â je nachdem, wie der Hund dabei in Szene gesetzt wird.
đ€ Warum ist das so wichtig?
Das Ziel des Gesetzes ist klar:
âĄïž Hunde, die unter ihren Zuchtmerkmalen leiden, sollen nicht mehr öffentlich zur Schau gestellt und nicht mehr als zĂŒchterisches Ideal prĂ€sentiert werden. âĄïž Denn dadurch wĂŒrde sich die Nachfrage nach solchen Tieren nur weiter erhöhen â und damit auch der Anreiz, weiterhin Leid zu zĂŒchten.
Wir sehen diesen Schritt als wichtige Konsequenz aus vielen Jahren Diskussion ĂŒber Qualzucht, gerade bei Mode-Rassen wie Mops, Bulldogge oder Cavalier King Charles Spaniel, aber auch bei jagdlich oder sportlich gezĂŒchteten Linien mit ĂŒberzeichneten Merkmalen.
đ Ein Blick ĂŒber den Tellerrand: Was andere LĂ€nder lĂ€ngst umsetzen
Deutschland hat mit dem §âŻ10 TierSchHuV einen wichtigen Schritt gemacht â aber nicht als erstes Land. In mehreren europĂ€ischen Staaten gibt es teilweise strengere Regelungen, die zeigen: Tierschutz in der Hundezucht ist machbar, gewollt und lĂ€ngst RealitĂ€t.
đłđ± Niederlande
- Seit 2014 gesetzliches Zuchtverbot bei schÀdlichen Merkmalen
- Seit 2020: Import- und Ausstellungsverbot fĂŒr kurznasige Hunde mit zu kurzer Schnauze
- Strenge Kontrolle bei Zuchtzulassungen
đłđŽ Norwegen
- Gerichtsurteil 2022: Die Zucht von Cavalier King Charles Spaniels und Englischen Bulldoggen wurde als VerstoĂ gegen das Tierschutzgesetz verboten
đžđȘ Schweden
- Keine Zulassung von Hunden mit bekannten Erbkrankheiten zur Zucht oder Ausstellung
- Verpflichtende Gesundheitsprogramme fĂŒr zahlreiche Rassen
đŹđ§ GroĂbritannien
- Umfassende Reformen nach Kritik an Rassestandards
- Ausstellungen dĂŒrfen keine gesundheitlich beeintrĂ€chtigten Hunde mehr prĂ€mieren
Fazit: Deutschland zieht mit §âŻ10 TierSchHuV nach, wĂ€hrend andere LĂ€nder lĂ€ngst handeln.
Der Schutz des Hundes steht dort nicht zur Diskussion â sondern im Zentrum.
âïž Rechtsgutachten bestĂ€tigt: Das Ausstellungsverbot ist zulĂ€ssig und notwendig
Ein juristisches Gutachten der Kanzlei RechtsanwĂ€lte GĂŒnther (Hamburg), das im Auftrag der Deutschen Juristischen Gesellschaft fĂŒr Tierschutzrecht (DJGT) erstellt wurde, bewertet die Umsetzung des §âŻ10 TierSchHuV rechtlich fundiert und nimmt Stellung zu bestehenden Kontroversen â insbesondere zur Kritik des VDH.
â 1. Das Ausstellungsverbot gilt unmittelbar
Das Verbot ist kein behördlich zu erlassender Verwaltungsakt, sondern ein unmittelbar geltendes Gesetz. Sobald tierschutzrelevante Merkmale vorliegen, darf das Tier nicht öffentlich ausgestellt oder im Wettbewerb gezeigt werden â unabhĂ€ngig davon, ob jemand das explizit untersagt.
â 2. Behörden dĂŒrfen frĂŒhzeitig einschreiten
Wenn ein konkreter Verdacht auf betroffene Tiere besteht â etwa bei bekannten Rassen mit genetischen Problemen â dĂŒrfen VeterinĂ€rbehörden vorab tĂ€tig werden, z.âŻB. durch Auflagen oder Untersagungen einzelner Teilnehmer oder ganzer Veranstaltungen.
â 3. Veranstalter sind mitverantwortlich
Nicht nur Tierhalter:innen, sondern auch Veranstalter tragen Verantwortung. Wer zulĂ€sst, dass Hunde mit verbotenen Merkmalen teilnehmen, verstöĂt selbst gegen geltendes Recht.
â 4. Gesundheitsnachweise sind zulĂ€ssig
Das Gutachten bestĂ€tigt: Die Forderung nach Gentests, Röntgenbildern oder tierĂ€rztlichen Befunden ist verhĂ€ltnismĂ€Ăig und rechtlich erlaubt, wenn sie dazu dient, das Vorliegen tierschutzwidriger Merkmale auszuschlieĂen.
â 5. Der Tierschutz hat Verfassungsrang
Das Gutachten betont: Das Staatsziel Tierschutz gemÀà Art.âŻ20a GG erlaubt es ausdrĂŒcklich, auch in private oder sportliche Interessen einzugreifen â wenn dadurch Tierleid verhindert wird.
âïž Reaktion auf Argumente des VDH
Der VDH hatte im Oktober 2024 in einer Stellungnahme zahlreiche EinwĂ€nde gegen die Umsetzung des §âŻ10 TierSchHuV formuliert.Das Gutachten entkrĂ€ftet diese Argumente punktgenau:
VDH-Argument
Erwiderung des Gutachtens
§âŻ10 sei nur ein âVerbotsvorbehaltâ und verlange erst eine Behördenanordnung
â Falsch: Es ist ein unmittelbar geltendes gesetzliches Verbot, kein Erlaubnisvorbehalt
Rassedisposition dĂŒrfe nicht Grundlage fĂŒr MaĂnahmen sein
â Falsch: Eine konkrete Gefahrenprognose bei bekannten Rassedispositionen ist rechtlich zulĂ€ssig
Untersuchungsanforderungen seien unverhĂ€ltnismĂ€Ăig
â Falsch: Gentests und Röntgen sind verhĂ€ltnismĂ€Ăige Mittel zur Gefahrenabwehr im Tierschutz
Veranstalter mĂŒssten nicht nachweisen, dass kein Qualzuchtmerkmal vorliegt
â Doch: Veranstalter tragen Mitverantwortung fĂŒr die Einhaltung des Verbots auf ihren Veranstaltungen
đ Fazit:
Das Gutachten liefert eine klare rechtliche Grundlage fĂŒr Behörden, Veranstalter und Tierschutzakteure. Es bestĂ€tigt:
- Die ZulÀssigkeit und Pflicht zur Umsetzung des Ausstellungsverbots,
- Die Mitverantwortung von Veranstaltern,
- Und die RechtskonformitĂ€t prĂ€ventiver MaĂnahmen.
Die pauschale Kritik am Verbot, wie sie von Teilen der organisierten Verbandszucht geĂ€uĂert wird, ist rechtlich nicht haltbar.
đŻ Unsere Haltung als Hundesportverein
Wir stehen als Verein fĂŒr gesunde Hunde, faire Ausbildung und verantwortungsvolle Mensch-Hund-Teams.Dazu gehört auch, dass wir:
- kritisch hinterfragen, wie Zuchtstandards entstanden sind,
- unsere eigenen Veranstaltungen im Blick behalten,
- und uns fĂŒr Regeln einsetzen, die das Tierwohl schĂŒtzen â selbst wenn sie unbequem sind.
Wir verstehen nicht, warum ein Gesetz, das das Ziel hat, Leid zu verhindern, auf so viel Widerstand stöĂt.Und wir hoffen, dass sich auch die DachverbĂ€nde in Zukunft klarer auf die Seite des Tierschutzes stellen.
Denn Hundesport ist mehr als Punkte, Pokale oder Pedigrees.
Er ist Beziehung, Bewegung â und Verantwortung.
đ AbschlieĂend âŠ
⊠möchten wir alle Hundesportler:innen, ZĂŒchter:innen, Besucher:innen und Veranstaltenden ermutigen:
- Informiert euch, was das Ausstellungsverbot konkret bedeutet.
- Achtet bei der Auswahl eines Hundes nicht auf ĂuĂerlichkeiten â sondern auf Gesundheit, Wesen und FunktionalitĂ€t.
- Setzt ein Zeichen fĂŒr fairen Sport mit gesunden Hunden.