Familien- und Sporthund Hochwald e.V.

Lesefassung der Satzung
Hinweis: Diese Fassung wurde modernisiert und gibt die Inhalte der aktuellen Vereinssatzung in verständlicher Sprache wieder.
Familien- und Sporthunde Hochwald e.V. – Mitglied im DVG
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Familien- und Sporthunde Hochwald e.V. – Mitglied im DVG“.
Er hat seinen Sitz in 66687 Wadern, Franz-Haas-Straße 10 und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Merzig eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Ziel des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, der artgerechten Ausbildung, Beschäftigung und Haltung von Hunden. Grundlage sind insbesondere das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Hundeverordnung.
Hunde sollen durch sinnvolle, gewaltfreie Ausbildung zu sozialverträglichen Begleitern werden.
Darüber hinaus fördert der Verein den Hundesport – insbesondere die körperliche Ertüchtigung durch Leistungs- und Freizeitsport in Verbindung mit dem Hund.
Weitere Schwerpunkte:
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Förderung des verantwortungsvollen Umgangs mit dem Hund
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Unterstützung gesundheitsfördernder Aktivitäten für Mensch und Tier
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Förderung des Umweltbewusstseins und der Naturverbundenheit
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Mitwirkung an Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
§ 3 Umsetzung der Vereinsziele
Zur Erreichung seiner Zwecke stellt der Verein unter anderem bereit:
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Trainingsplätze und geeignete Geräte zur Hundeausbildung (Basis, Agility, Hundesport allgemein)
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Anleitung und Begleitung bei der Ausbildung von Hunden
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Durchführung von Prüfungen (z. B. Begleithundeprüfungen, Agility)
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Veranstaltungen wie Turniere, Infoveranstaltungen und Wettkämpfe
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Angebote für Kinder und Jugendliche mit Hund
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Minderjährige benötigen die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.
Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich gestellt werden.
Über die Aufnahme entscheidet der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam. Eine Aufnahme erfolgt nur einstimmig. Ablehnungen werden schriftlich mitgeteilt, müssen aber nicht begründet werden.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Mitglieder können an allen Vereinsangeboten und Veranstaltungen teilnehmen.
Das Nutzungsrecht ruht, solange Beiträge nicht gezahlt wurden.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Mitglieder verpflichten sich:
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die Satzung, Vereinsordnung und Beschlüsse zu beachten
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den Jahresbeitrag fristgerecht zu zahlen (bis 1. März)
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Vereinseigentum zu schonen
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Anweisungen von Übungsleitern, Vorstandsmitgliedern und Leistungsrichtern Folge zu leisten
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neutral aufzutreten (keine politische oder konfessionelle Einflussnahme)
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die seuchenpolizeilichen Vorschriften bei Erkrankung oder Verdacht auf Krankheit beim Hund zu beachten
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ihren Hund artgerecht zu halten, regelmäßig zu impfen und haftpflichtzuversichern
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im Training respektvoll, fair und tierschutzgerecht mit dem Hund umzugehen
❌ Verbotene Hilfsmittel und Methoden
Im gesamten Vereinsbetrieb sind folgende Maßnahmen untersagt:
Hilfsmittel:
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Elektro-, Vibrations- oder Sprühhalsbänder
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Würge-, Zug- oder Stachelhalsbänder
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Zwangsgeschirre mit Einwirkung auf Achseln oder Brust
Schreck- und Strafreize:
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Rütteldosen, Sprühflaschen, Wurfketten
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Luftstöße, sogenannte „Bell-Stopp-Systeme“
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Einschüchterung durch Anschreien, Blockieren oder körperliches Abdrängen
Unzulässig ist jede Maßnahme, die dem Hund Schmerzen, Angst oder Stress zufügt.
Wer gegen diese Grundsätze verstößt, wird sofort vom Übungsbetrieb ausgeschlossen und verliert die Mitgliedschaft – unabhängig von Häufigkeit oder Schwere.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
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durch Tod
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durch schriftlichen Austritt (mit 3 Monaten Frist zum Jahresende)
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durch Ausschluss wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen Tierschutz, Vereinsinteressen oder Beitragspflicht (nach Anhörung)
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automatisch, wenn trotz zweimaliger Mahnung keine Beiträge entrichtet werden (spätestens am 01.04.)
§ 8 Vereinsorgane
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der geschäftsführende Vorstand
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der erweiterte Vorstand
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die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
(1) Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
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dem 1. Vorsitzenden
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dem 2. Vorsitzenden
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dem Kassierer
Diese drei Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzelvertretungsberechtigt.
Vereinsintern gilt: Der 2. Vorsitzende oder der Kassierer tritt ein, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(2) Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
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dem geschäftsführenden Vorstand gemäß Absatz 1
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dem Schriftführer
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den aktiven Trainern der jeweiligen Sparten
§ 10 Amtszeit
Vorstandswahlen finden alle 4 Jahre statt.
Wahlen erfolgen offen per Handzeichen, sofern keine geheime Wahl beschlossen wird.
Bei vorzeitigem Ausscheiden kann ein kommissarisches Mitglied bis zur nächsten Versammlung bestimmt werden.
Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Auslagen können auf Beschluss erstattet werden.
§ 11 Beschlüsse
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt.
§ 12 Kassenprüfung
Zwei Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt.
Sie dürfen die Kasse jederzeit einsehen und legen ihren Bericht jährlich schriftlich und ggf. mündlich vor.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung wird einmal jährlich mit 2 Wochen Vorlauf und Tagesordnung einberufen – bei Angabe einer E-Mail-Adresse erfolgt die Einladung per Mail.
Die Versammlung behandelt u. a.:
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Berichte der Vorstandsmitglieder
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Bericht der Kassenprüfer
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Entlastung und ggf. Neuwahl des Vorstands
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Beitragsfestsetzung
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Anträge und Verschiedenes
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
Vereinsauflösung oder Verbandswechsel bedürfen einer 4/5-Mehrheit.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren.
Schriftliche Stimmübertragung ist zulässig – aber maximal eine Stimme pro Mitglied, insgesamt dürfen max. 50 % der Stimmen übertragen sein.
§ 14 Beiträge
Die Mitgliederversammlung legt Beiträge und Aufnahmegebühr fest.
Bezahlung erfolgt ausschließlich per Bankeinzug im ersten Quartal des Jahres.
§ 15–17 Vereinsmittel, Vergütungen, Vermögen
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Vereinsmittel dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
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Niemand darf durch vereinsfremde Ausgaben oder unangemessene Vergütung begünstigt werden.
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Vereinsvermögen ist sicher anzulegen; ein Barbetrag zur Deckung laufender Kosten ist zulässig.
§ 18 Rechtsstreitigkeiten
Für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder mit dem Verein ist das Amtsgericht oder Landgericht am Vereinssitz zuständig.
Verbandsorgane (z. B. des DVG) sind hierfür nicht zuständig.
§ 19 Auflösung
Die Auflösung kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen, die mit 4 Wochen Vorlauf einberufen wurde.
Es ist eine 4/5-Mehrheit erforderlich.
Sofern keine Liquidatoren bestellt werden, übernehmen der 1. und 2. Vorsitzende die Abwicklung.
Das verbleibende Vermögen fällt an eine gemeinnützige Organisation im Bereich Tierschutz.
§ 20 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
Ein Aushang genügt, wenn dieser in der Einladung erwähnt wird.
Hinweis: Diese Lesefassung dient der besseren Verständlichkeit. Verbindlich ist ausschließlich die beim Amtsgericht hinterlegte Originalsatzung.