Satzung
Diese Lesefassung gibt die Inhalte der Vereinssatzung in verständlicher Sprache wieder. Verbindlich ist ausschließlich die beim Amtsgericht hinterlegte Originalsatzung.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Familien- und Sporthunde Hochwald e.V. – Mitglied im DVG“. Er hat seinen Sitz in der Franz-Haas-Straße 10, 66687 Wadern, und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Merzig eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Ziel ist die Förderung des Tierschutzes sowie der artgerechten Ausbildung, Beschäftigung und Haltung von Hunden. Grundlage sind insbesondere das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Hundeverordnung.
Hunde sollen durch sinnvolle, gewaltfreie Ausbildung zu sozialverträglichen Begleitern werden. Darüber hinaus fördert der Verein den Hundesport, also die körperliche Ertüchtigung durch Leistungs- und Freizeitsport mit dem Hund.
Weitere Schwerpunkte sind der verantwortungsvolle Umgang mit dem Hund, gesundheitsfördernde Aktivitäten für Mensch und Tier, Umweltbewusstsein und Naturverbundenheit sowie die Mitwirkung an Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
§ 3 Umsetzung der Vereinsziele
Dafür stellt der Verein unter anderem bereit: Trainingsplätze und geeignete Geräte, Anleitung und Begleitung bei der Ausbildung von Hunden, die Durchführung von Prüfungen wie Begleithundeprüfungen und Agility, Veranstaltungen wie Turniere und Infoabende sowie Angebote für Kinder und Jugendliche mit Hund.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Minderjährige benötigen die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
Über die Aufnahme entscheiden der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam, und zwar nur einstimmig. Ablehnungen werden schriftlich mitgeteilt, müssen aber nicht begründet werden.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Mitglieder können an allen Vereinsangeboten und Veranstaltungen teilnehmen. Solange Beiträge offen sind, ruht das Nutzungsrecht.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Mitglieder beachten Satzung, Vereinsordnung und Beschlüsse, zahlen den Jahresbeitrag bis zum 1. März, gehen sorgsam mit Vereinseigentum um und folgen den Anweisungen von Übungsleitern, Vorstand und Leistungsrichtern. Sie treten neutral auf, beachten die seuchenpolizeilichen Vorschriften, halten ihren Hund artgerecht, impfen ihn regelmäßig, versichern ihn über eine Haftpflicht und gehen im Training respektvoll, fair und tierschutzgerecht mit ihm um.
Verbotene Hilfsmittel und Methoden
Im gesamten Vereinsbetrieb sind untersagt: Elektro-, Vibrations- und Sprühhalsbänder, Würge-, Zug- und Stachelhalsbänder sowie Zwangsgeschirre mit Einwirkung auf Achseln oder Brust.
Ebenso untersagt sind Schreck- und Strafreize wie Rütteldosen, Sprühflaschen und Wurfketten, Luftstöße und sogenannte Bell-Stopp-Systeme sowie Einschüchterung durch Anschreien, Blockieren oder körperliches Abdrängen.
Unzulässig ist jede Maßnahme, die dem Hund Schmerzen, Angst oder Stress zufügt. Wer gegen diese Grundsätze verstößt, wird sofort vom Übungsbetrieb ausgeschlossen und verliert die Mitgliedschaft, unabhängig von Häufigkeit oder Schwere.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftlichen Austritt mit drei Monaten Frist zum Jahresende, durch Ausschluss nach Anhörung wegen schwerwiegender Verstöße gegen Tierschutz, Vereinsinteressen oder Beitragspflicht sowie automatisch, wenn trotz zweimaliger Mahnung keine Beiträge entrichtet werden, spätestens am 1. April.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Diese drei bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Vereinsintern gilt: Der 2. Vorsitzende oder der Kassierer tritt ein, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Schriftführer und den aktiven Trainern der jeweiligen Sparten.
§ 10 Amtszeit
Vorstandswahlen finden alle vier Jahre statt, offen per Handzeichen, sofern keine geheime Wahl beschlossen wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann bis zur nächsten Versammlung kommissarisch nachbesetzt werden. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich, Auslagen können auf Beschluss erstattet werden.
§ 11 Beschlüsse
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt.
§ 12 Kassenprüfung
Zwei Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen die Kasse jederzeit einsehen und legen ihren Bericht jährlich schriftlich und bei Bedarf mündlich vor.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung wird einmal jährlich mit zwei Wochen Vorlauf und Tagesordnung einberufen. Liegt eine E-Mail-Adresse vor, erfolgt die Einladung per Mail.
Behandelt werden unter anderem die Berichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, die Entlastung und gegebenenfalls Neuwahl des Vorstands, die Festsetzung der Beiträge sowie Anträge.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, Vereinsauflösung oder Verbandswechsel einer Vierfünftelmehrheit. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren. Schriftliche Stimmübertragung ist zulässig, höchstens eine Stimme je Mitglied und insgesamt höchstens die Hälfte aller Stimmen.
§ 14 Beiträge
Die Mitgliederversammlung legt Beiträge und Aufnahmegebühr fest. Die Zahlung erfolgt ausschließlich per Bankeinzug im ersten Quartal des Jahres.
§§ 15 bis 17 Vereinsmittel, Vergütungen, Vermögen
Vereinsmittel dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Niemand darf durch vereinsfremde Ausgaben oder unangemessene Vergütung begünstigt werden. Das Vereinsvermögen ist sicher anzulegen, ein Barbetrag zur Deckung laufender Kosten ist zulässig.
§ 18 Rechtsstreitigkeiten
Für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder mit dem Verein ist das Amtsgericht oder Landgericht am Vereinssitz zuständig. Verbandsorgane sind dafür nicht zuständig.
§ 19 Auflösung
Die Auflösung kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen, die mit vier Wochen Vorlauf einberufen wurde. Erforderlich ist eine Vierfünftelmehrheit. Werden keine Liquidatoren bestellt, übernehmen der 1. und der 2. Vorsitzende die Abwicklung. Das verbleibende Vermögen fällt an eine gemeinnützige Organisation im Bereich Tierschutz.
§ 20 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Ein Aushang genügt, wenn er in der Einladung erwähnt wird.